Bundeskriminalamt informiert: Halloween und „Scherze“, die verboten sind

Das Bundeskriminalamt (BK) warnt vor Sachbeschädigungen und Ruhestörungen anlässlich des bevorstehenden Halloween und ersucht Eltern und Erziehungsberechtigte mit ihren Kindern klärende Gespräche zu führen.

(Wien, 27. Oktober 2017) Bei einem aus Amerika übernommenen Brauch ziehen Kinder und Jugendliche am Abend des 31. Oktober von Haus zu Haus und stellen die Bewohnerinnen und Bewohner mit den Worten „Süßes oder Saures“ vor die Wahl zwischen einem bösen Streich oder einer süßen Spende. Doch das BK warnt: nicht alles, was ein „harmloser Streich“ sein soll, ist auch erlaubt: Das Verunstalten oder Beschmieren von Häusern oder Autos, Beschädigen von Briefkästen, Zerstören von Mülltonnen, aber auch die Bedrohung von Menschen oder Diebstähle, stellen Straftaten dar, die ausnahmslos zur Anzeige gebracht werden. Die Polizei wird zu diesen Zeiten auch verstärkt Streifen im Einsatz haben und bei möglichen Strafrechtsdelikten einschreiten.

Klärende Gespräche
Auch wenn Kinder oder Jugendliche unter 14 Jahren noch nicht strafrechtlich belangt werden können, können Geschädigte zivilrechtliche Forderungen und die Wiedergutmachung des entstandenen Schadens, beispielsweise die Reinigung der Hausfassade, einklagen. Zudem erfolgt ein Bericht an die zuständige Jugendwohlfahrt.

Deshalb richtet die Polizei die Bitte an alle Erziehungsberechtigte noch vor Halloween mit den Kindern und Jugendlichen ein klärendes Gespräch zu führen: Machen Sie ihre Kinder aufmerksam, dass oftmals harmlose „Streiche“ gerichtlich strafbare Handlungen darstellen. Erklären Sie ihnen den besten Weg für Ihre „Halloween-Tour“. Sinnvoll ist es sich mit den Kindern zu überlegen wann sie mit wem bis wann unterwegs sein dürfen und was erlaubt ist und was nicht. Erkundigen Sie sich wie lange sich ihre Kinder in der Nacht auf öffentlichen Plätzen aufhalten dürfen. Diese Vorgaben sind abhängig von dem Jugendschutzgesetz des Bundeslandes in dem Sie sich aufhalten.

Verkleidungen
Verkleidungen und Maskierungen im Rahmen von Halloween sind nicht verboten, da dies bei uns mittlerweile unter Traditionspflege beziehungsweise Brauchtumsveranstaltung fällt.

Liste mit Straftaten
– Das Bewerfen von Hausfassaden oder Autos mit Eiern.
– Das Beschmieren von Hauswänden und Fahrzeugen.
– Das Werfen von Steinen gegen Fensterscheiben oder durch Fenster.
– Das Hineinwerfen von brennenden Gegenständen in Briefkästen.
– Das Zerstören von Blumenbeeten.
– Das Auskippen von Mülltonnen.
– Das Bedrohen von Anwohnerinnen und Anwohnern an der Haustür, wenn diese keine  Süßigkeiten oder Geld herausgeben.
– Das Bestehlen anderer Kinder und Jugendlicher.
– Lärmbelästigungen .

Text: LPD TIrol