Beschränkungen des Schwerlastverkehrs in Tirol zur Ferienreisezeit

Die Landesverkehrsabteilung der Landespolizeidirektion Tirol informiert über das Inkrafttreten des Fahrverbotskalenders 2016 mit Beginn am Samstag dem 02. Juli 2016.
Es treten folgende Beschränkungen im Schwerlastverkehr in Kraft:

Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Grund des § 42 Abs. 5 StVO 1960 an folgenden Tagen:

1. 02. Juli 2016 Samstag 10.00 – 15.00
2. 09. Juli 2016 Samstag 10.00 – 15.00
3. 16. Juli 2016 Samstag 10.00 – 15.00
4. 23. Juli 2016 Samstag 10.00 – 15.00
5. 30. Juli 2016 Samstag 10.00 – 15.00
6. 05. August 2016 Freitag 16.00 – 22.00
7. 06. August 2016 Samstag 10.00 – 15.00
9. 20. August 2016 Samstag 10.00 – 15.00
10. 27. August 2016 Samstag 10.00 – 15.00

ein Fahrverbot für Lastkraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, erlassen.

Das Verbot gilt:
• für Fahrten, bei denen das Ziel der Fahrt in Italien liegt oder über Italien erreicht werden soll

auf folgenden Strecken:
• Inntalautobahn A 12 und
• Brennerautobahn A 13

Ausgenommen von diesen Verboten sind:

1. Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, periodischen Druckwerken, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, der unaufschiebbaren Belieferung von Tankstellen, gastronomischen Betrieben und Veranstaltungen oder Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, der medizinischen Versorgung, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters oder von Fahrzeugen in seinem Auftrag zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Straßen- oder Bahnbau, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr, der Müllabfuhr, der Entsorgung von Abfällen, dem Betrieb von Kläranlagen oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmers zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, sowie Fahrten gemäß § 42 Abs. 3a StVO, unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen oder Lastkraftwagen mit Anhängern des Bundesheeres oder ausländischer Truppen, die sich auf Grund des Truppenaufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 57/2001, in Österreich aufhalten oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen;

2. Fahrten die ausschließlich der Beförderung von frischem Obst und Gemüse, frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, frischem Fisch und frischen Fischerzeugnissen, lebenden Fischen, Eiern, frischen Pilzen, frischen Back- und Konditorwaren, frischen Kräutern als Topfpflanzen oder geschnitten, und von genussfertigen Lebensmittelzubereitungen dienen sowie damit verbundene Leerfahrten oder Rückfahrten zur Beförderung von Transporthilfsmitteln und Verpackungen der vorgenannten Gütergruppen. Bei der Beförderung ist ein Frachtbrief bzw. eine Ladeliste für die einzelnen Entladestellen mitzuführen und bei Kontrollen vorzuweisen. Der Status der Beladung (Menge) hat zu Beginn und während einer Beförderung jederzeit nachvollziehbar zu sein.

3. Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger und zurück zum nächsten Verladebahnhof, sofern ein vollständig ausgefülltes Dokument (CIM/UIRR-Vertrag) mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden; dies gilt im kombinierten Güterverkehr Wasser-Straße sinngemäß

4. Fahrten, deren Ziel in Italien liegt oder über Italien erreicht wird und glaubhaft gemacht wird, dass sie von bestehenden Fahrverboten in Italien ausgenommen sind;

Zusatz:
Lenker die nachweislich ihren Wohnsitz in Österreich anfahren bzw den Firmensitz in Österreich ansteuern und dort das Fahrverbot abwarten, können wie bisher ihre Fahrt dorthin fortsetzen. Es kann davon ausgegangen werden, dass zumindest dadurch das vorübergehende Ziel der Fahrt in Österreich gelegen ist.

Weiters gilt das oben beschriebene Fahrverbot

vom 02. Juli 2016 – 27. August 2016 / jeden Samstag jeweils von 08.00 – 15.00 Uhr

außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen auf folgenden Strecken:

• Loferer Straße B 178 von Lofer bis Wörgl
• Seefelder Straße B 177 im gesamten Bereich
• Fernpassstraße B 179 von Nassereith bis Biberwier
• Achenseestraße B 181 im gesamten Bereich

Ausgenommen von diesem Verbot sind:
Fahrten mit Leerfahrzeugen in der Zeit bis 10:00 Uhr bis zum Wohnsitz des Lenkers, Sitz des Firmenunternehmens, Güterterminals, LKW-Hofes, dauernden Standort des Fahrzeuges oder jenem Standort, an dem der Unternehmer dem Lenker eine entsprechende Rückfahrtmöglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Firmenkraftfahrzeug bereitstellt.

Sonstiges:
Andere Fahrverbote im Anschluss an die Sonderfahrverbote (z.B. das Wochenendfahrverbot nach § 42 StVO oder das LKW Fahrverbot auf Grund des Immissionsschutzgesetz-Luft bleiben dadurch unberührt und sind zu beachten.)

LKW Lenker werden darauf hingewiesen, auf der Inntal-Brennerstrecke (A 12, A 13) bereits vor der Einfahrt nach Österreich geeignete Parkplätze anzufahren und dort die bestehenden Verbote abzuwarten. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht unter die Ausnahmeregelungen fallende LKW an der Weiterfahrt gehindert werden und Lenker mit einer Anzeige an die Behörde rechnen müssen.

Die Erfahrungen der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass die Fahrverbote – trotz aller Informationen – immer wieder von zahlreichen LKW-Lenkern missachtet werden. Es ergeht daher das dringende Ersuchen, die angekündigten Fahrverbote zu beachten. Auch heuer ist wiederum mit einer verstärkten Überwachung zu rechnen.

Verkehrsinformation:
Aktuelle Verkehrsinformationen oder Details zum Fahrverbot können über die Verkehrsinformationszentrale der Landespolizeidirektion für Tirol eingeholt werden: Tel +43(0)59133/70-4444

Text: LVA Tirol