Tiroler Polizei informiert: Verwendung pyrotechnischer Gegenstände

Die Landespolizeidirektion Tirol weist darauf hin, dass die Verwendung pyrotechnischer Artikel umfangreiche Gefahren und zudem Belästigungen Dritter mit sich bringen kann. Vor allem ruhebedürftige Mitbürger und Tiere werden durch das Verwenden solcher Artikel beeinträchtigt.
Der Gesetzgeber hat daher im Pyrotechnikgesetz (PyroTG 2010) umfangreiche Beschränkungen hinsichtlich Besitzes, Überlassung und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen erlassen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verwendung Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 im Ortsgebiet verboten ist, sofern vom Bürgermeister mittels Verordnung nicht bestimmte Teile von diesem Verbot ausgenommen sind. In Innsbruck besteht keine Ausnahmeverordnung. Unter dieses Verbot fallen bereits einfache frei erwerbliche Knallkörper. Insbesondere verboten ist auch eine Verwendung pyrotechnischer Gegenstände in der Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten.
Unabhängig vom Verbot der Verwendung von pyrotechnischen Artikeln der Klasse F2 im Ortsgebiet sind folgende Verbote zu berücksichtigen:

Ebenfalls verboten ist das gemeinsame Zünden von Feuerwerksartikeln der Klassen F1 und F2.

Pyrotechnische Gegenstände, die unter die Bestimmung des § 34 PyroTG 2010 i.d.g.F. fallen – also Knallkörper der Kategorie F2, die als Haupteffekt die Knallwirkung haben, sind seit 04.01.2016 verboten, es sei denn, der Knallsatz enthält ausschließlich Schwarzpulver. Nicht davon betroffen sind zB pyrot. Gegenstände mit Pfeifsätzen.

Darüber hinaus bestehen hinsichtlich des Besitzes, der Verwendung und der Überlassung von pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen die Altersbeschränkungen gemäß § 15 PyroTG 2010.

Einteilung Artikel/Gegenstand Altersstufe für Besitz und Verwendung
Kategorie F1 Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, Verwendung innerhalb von Wohngebäuden möglich, sofern in der Bedienungsanleitung vorgesehen (z.B. Feuerwerksscherzartikel) Ab 12 Jahre
Kategorie F2 Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen. Verwendung im Freien vorgesehen. Frei erwerbbare (Altersbeschränkung) Knallkörper, Raketen Ab 16 Jahre
Kategorie F3 Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen Ab 18 Jahre und

Bewilligung

Kategorie F4 Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen Ab 18 Jahre und

Bewilligung

Sämtliche pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 bis F4 und solche der Klassen I bis IV, die aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 47 PyroTG 2010 noch die Kennzeichnung nach dem Pyrotechnikgesetz 1974 aufweisen dürfen, haben jedenfalls
– eine Angabe über die Klasse oder Kategorie,
– Bezeichnung, Name, Typ,
– eine Gebrauchsanweisung sowie
– eine Altersbeschränkung

in deutscher Sprache aufzuweisen. Der Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen ohne Kennzeichnung (illegal eingeführt oder selbst hergestellt) sind verboten. Auf die Gefahren der Verwendung von nicht gekennzeichneten oder selbst hergestellten Feuerwerksartikeln wird besonders hingewiesen.

Strafbestimmung:
Die missbräuchliche Verwendung ist gem. § 40 PyroTG 2010 mit einer Geldstrafe bis zu € 3.600,- oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.

Wegen der seit einigen Wochen in Tirol herrschenden Trockenheit wurde wiederholt medial auf die herrschende Wiesen- und Waldbrandgefahr hingewiesen.

Text: LPD Tirol